Presse- u. Persönlichkeitsrecht
Presse- u. Persönlichkeitsrecht
Das durch das Grundgesetz geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung steht im Konflikt mit dem Interesse des
durch die Berichterstattung Betroffenen, sich etwa gegen falsche oder ehrverletzende Behauptungen wehren zu
können. Dieses Schutzinteresse des Betroffenen wird als sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bezeichnet. Auch
zutreffende Äußerungen dürfen nicht ohne weiteres verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel die Privatsphäre des
Betroffenen verletzen.
Der Betroffene kann vom Äußernden unter gewissen Voraussetzungen die Unterzeichnung einer
Unterlassungserklärung, den Abdruck einer Gegendarstellung sowie die Veröffentlichung einer Richtigstellung
verlangen. Auch die Zahlung einer Geldentschädigung oder auch von Schmerzensgeld kommt unter Umständen in
Betracht.
Auf der anderen Seite haben die Medienunternehmen den Auftrag, ihre durch das Grundgesetz vorgesehene Aufgabe
der Meinungsbildung zu erfüllen. Unsere langjährige Erfahrung im Presse- und Medienrecht ermöglicht es uns,
sowohl auf Betroffenen- als auch auf Medienseite eine kompetente Beratung anzubieten.
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