Eltern aufgepasst: BGH zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienmitglieder“Veröffentlicht am 15.01.2014 von Rechtsanwalt Christian C. Cordes"Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 08. Januar 2014 (Az.: I ZR 169/12 - BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Überlassung eines Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an volljährige Familienangehörige auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Mit Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienmitgliedern und der Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Anschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen - dieser Grundsatz gilt dann nicht mehr, wenn der Anschlussinhaber konkreten Anlass zu der Befürchtung hat, dass das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, etwa durch eine Abmahnung. In diesem Fall hat der Anschlussinhaber erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen. Rechtsanwalt Cordes zu der Entscheidung: "Das Urteil ist richtig und wichtig. In Zukunft dürfte die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen bei Rechtsverletzungen durch Familienmitglieder des Anschlussinhabers deutlich einfacher werden. Positiv ist auch, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf alle volljährigen Familienangehörigen und damit auch auf Ehepartner bezieht." Ob der Bundesgerichtshof in diesem Urteil auch auf die höchst umstrittenen Fragen zur Darlegungs- und Beweislast eingegangen ist, bleibt bis zur Veröffentlichung der Entscheidung im Volltext abzuwarten. Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. Fraglich bleibt zukünftig, ob die Richter in Karlsruhe eine vergleichbare Bewertung bei der Haftung des Anschlussinhabers für Mitglieder einer Wohngemeinschaft annehmen. So zumindest das Landgericht Köln mit Urteil vom 14. März 2013, Az.: 14 O 320/12, dass für den Hauptmieter und Anschlussinhaber keine Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Untermietern ohne konkreten Anlass vorsieht. Zu klären ist zukünftig auch die Haftung von Hotel- und Gaststättenbetreibern, die ihren Gästen einen Zugang zum Internet gewähren. [zurück]