Presse- u. Persönlichkeitsrecht
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Presse- u. Persönlichkeitsrecht  Das durch das Grundgesetz geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung steht im Konflikt mit dem Interesse des  durch die Berichterstattung Betroffenen, sich etwa gegen falsche oder ehrverletzende Behauptungen wehren zu  können. Dieses Schutzinteresse des Betroffenen wird als sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bezeichnet. Auch  zutreffende Äußerungen dürfen nicht ohne weiteres verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel die Privatsphäre des  Betroffenen verletzen. Der Betroffene kann vom Äußernden unter gewissen Voraussetzungen die Unterzeichnung einer  Unterlassungserklärung, den Abdruck einer Gegendarstellung sowie die Veröffentlichung einer Richtigstellung  verlangen. Auch die Zahlung einer Geldentschädigung oder auch von Schmerzensgeld kommt unter Umständen in  Betracht. Auf der anderen Seite haben die Medienunternehmen den Auftrag, ihre durch das Grundgesetz vorgesehene Aufgabe der Meinungsbildung zu erfüllen. Unsere langjährige Erfahrung im Presse- und Medienrecht ermöglicht es uns,  sowohl auf Betroffenen- als auch auf Medienseite eine kompetente Beratung anzubieten.  [Beratung vereinbaren] 
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