(Az.: I ZR 169/12 - BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines
 
  volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den
 
  Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
 
  Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Überlassung eines Internetanschlusses durch den
 
  Anschlussinhaber an volljährige Familienangehörige auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre
 
  Handlungen selbst verantwortlich sind. Mit Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen
 
  Familienmitgliedern und der Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem
 
  volljährigen Familienangehörigen seinen Anschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu
 
  müssen - dieser Grundsatz gilt dann nicht mehr, wenn der Anschlussinhaber konkreten Anlass zu der Befürchtung
 
  hat, dass das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, etwa durch
 
  eine Abmahnung. In diesem Fall hat der Anschlussinhaber erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer
 
  Rechtsverletzungen zu ergreifen. 
 
  Rechtsanwalt Cordes zu der Entscheidung: "Das Urteil ist richtig und wichtig. In Zukunft dürfte die Abwehr von
 
  Filesharing-Abmahnungen bei Rechtsverletzungen durch Familienmitglieder des Anschlussinhabers deutlich
 
  einfacher werden. Positiv ist auch, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf alle volljährigen
 
  Familienangehörigen und damit auch auf Ehepartner bezieht."
 
  Ob der Bundesgerichtshof in diesem Urteil auch auf die höchst umstrittenen Fragen zur Darlegungs- und
 
  Beweislast eingegangen ist, bleibt bis zur Veröffentlichung der Entscheidung im Volltext abzuwarten. 
 
  Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. 
 
  Fraglich bleibt zukünftig, ob die Richter in Karlsruhe eine vergleichbare Bewertung bei der Haftung des
 
  Anschlussinhabers für Mitglieder einer Wohngemeinschaft annehmen.  So zumindest das Landgericht Köln mit
 
  Urteil vom 14. März 2013, Az.: 14 O 320/12, dass für den Hauptmieter und Anschlussinhaber keine Prüfungs- und
 
  Belehrungspflichten gegenüber den Untermietern ohne konkreten Anlass vorsieht. Zu klären ist zukünftig auch
 
  die Haftung von Hotel- und Gaststättenbetreibern, die ihren Gästen einen Zugang zum Internet gewähren.  
 
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