Eltern aufgepasst: BGH zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienmitglieder“Veröffentlicht am 15.01.2014 von Rechtsanwalt Christian C. Cordes"Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 08. Januar 2014(Az.: I ZR 169/12 - BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten einesvolljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser denInternetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Überlassung eines Internetanschlusses durch denAnschlussinhaber an volljährige Familienangehörige auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihreHandlungen selbst verantwortlich sind. Mit Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischenFamilienmitgliedern und der Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einemvolljährigen Familienangehörigen seinen Anschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zumüssen - dieser Grundsatz gilt dann nicht mehr, wenn der Anschlussinhaber konkreten Anlass zu der Befürchtunghat, dass das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, etwa durcheine Abmahnung. In diesem Fall hat der Anschlussinhaber erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung weitererRechtsverletzungen zu ergreifen. Rechtsanwalt Cordes zu der Entscheidung: "Das Urteil ist richtig und wichtig. In Zukunft dürfte die Abwehr vonFilesharing-Abmahnungen bei Rechtsverletzungen durch Familienmitglieder des Anschlussinhabers deutlicheinfacher werden. Positiv ist auch, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf alle volljährigenFamilienangehörigen und damit auch auf Ehepartner bezieht."Ob der Bundesgerichtshof in diesem Urteil auch auf die höchst umstrittenen Fragen zur Darlegungs- undBeweislast eingegangen ist, bleibt bis zur Veröffentlichung der Entscheidung im Volltext abzuwarten. Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. Fraglich bleibt zukünftig, ob die Richter in Karlsruhe eine vergleichbare Bewertung bei der Haftung desAnschlussinhabers für Mitglieder einer Wohngemeinschaft annehmen. So zumindest das Landgericht Köln mitUrteil vom 14. März 2013, Az.: 14 O 320/12, dass für den Hauptmieter und Anschlussinhaber keine Prüfungs- undBelehrungspflichten gegenüber den Untermietern ohne konkreten Anlass vorsieht. Zu klären ist zukünftig auchdie Haftung von Hotel- und Gaststättenbetreibern, die ihren Gästen einen Zugang zum Internet gewähren. [zurück]